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Recht

Daten-Omnibus: Was sich für KI-Training und den Verkauf von Unternehmensdaten ändern könnte

Luca Weber-SchäferAktualisiert am 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rat der EU hat am 21. Oktober 2026 seine Position zum Daten-Omnibus beschlossen. Geltendes Recht ist das noch nicht; das Parlament will seine Position voraussichtlich im Februar 2027 festlegen.
  • Die Definition personenbezogener Daten bleibt. Neu wäre Art. 25a DSGVO: Pseudonymisierte Daten gelten nicht als personenbezogen für Dritte, die die Personen nicht identifizieren können.
  • Entwicklung und Betrieb von KI dürften sich ausdrücklich auf berechtigte Interessen stützen (Art. 88c), mit Interessenabwägung und Widerspruchsrecht.
  • Für unbeabsichtigte sensible Restdaten in Trainingsdaten gäbe es eine Ausnahme mit Lösch- und Schutzpflichten (Art. 9).
  • Für den Verkauf von Unternehmensdaten ändert sich vorerst nichts. Die Ratsfassung würde den Weg über Pseudonymisierung ohne Zuordnung beim Käufer bestätigen.

Mit dem Daten-Omnibus will die EU unter anderem die DSGVO, die Cookie-Regeln der ePrivacy-Richtlinie und das Datenrecht vereinfachen. Den Vorschlag hat die Kommission am 19. November 2025 vorgelegt; am 21. Oktober 2026 hat der Rat seine Position beschlossen.[1][2] Für den Verkauf von Unternehmensdaten an KI-Käufer sind vor allem drei Punkte wichtig: die Pseudonymisierung, die Rechtsgrundlage für KI-Training und der Umgang mit sensiblen Restdaten.

Was hat der Rat beschlossen?

Eine Verhandlungsposition, kein Gesetz. Der Text muss noch mit dem Europäischen Parlament abgestimmt werden.

Nach der Einigung im Rat beginnt die Präsidentschaft die Verhandlungen, sobald das Parlament seine eigene Position festgelegt hat.[1] Das soll voraussichtlich im Februar 2027 geschehen.[3] Rat, Parlament und Kommission haben sich vorgenommen, alle Vereinfachungspakete bis Ende 2027 abzuschließen.[1] Das Bundesdigitalministerium nannte den besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen als seine roten Linien.[3]

Stand des Verfahrens zum Daten-Omnibus
  1. 19. November 2025

    Vorschlag der Kommission

    Teil des Pakets Omnibus VII zur Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens

  2. Februar 2026

    Stellungnahme der Datenschutzbehörden

    Europäischer Datenschutzausschuss und Europäischer Datenschutzbeauftragter lehnen mehrere Änderungen ab

  3. 21. Oktober 2026

    Position des Rates

    Verhandlungsmandat der Mitgliedstaaten

  4. voraussichtlich Februar 2027

    Position des Europäischen Parlaments

    Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat

  5. danach

    Trilog und Verabschiedung

    Ziel: Abschluss der Vereinfachungspakete bis Ende 2027

Bis zu einer Einigung gilt die DSGVO unverändert.

Bleibt die Definition personenbezogener Daten?

Ja. Statt die Definition zu ändern, führt der Rat eine eigene Vorschrift zur Pseudonymisierung ein.

Die Kommission wollte die Definition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO so ändern, dass pseudonymisierte Daten für Empfänger ohne Identifizierungsmöglichkeit nicht mehr unter die DSGVO fallen.[3] Die Datenschutzbehörden hatten diese Änderung abgelehnt.[5] Der Rat lässt die Definition unverändert und ergänzt stattdessen eine Vorschrift zur Pseudonymisierung und zur Identifizierung natürlicher Personen.[1]

Im Mandat ist das Art. 25a. Danach dürfen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter pseudonymisieren, um Risiken zu verringern, mit technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen eine Identifizierung. Pseudonymisierte Daten gelten nicht als personenbezogen für einen Dritten, der die Person nicht identifizieren kann. Gibt dieser Dritte die Daten an jemanden weiter, der dazu in der Lage ist, sind Weitergabe und weitere Verarbeitung wieder Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzausschuss soll eine Stellungnahme zu Pseudonymisierung und Anonymisierung vorlegen.[4] Inhaltlich entspricht das der Linie des EuGH, nach der es bei pseudonymisierten Daten darauf ankommt, ob der Empfänger Personen mit vertretbarem Aufwand identifizieren kann.[6]

Darf KI mit personenbezogenen Daten trainiert werden?

Nach der Ratsposition ausdrücklich auf Grundlage berechtigter Interessen, mit Interessenabwägung und Widerspruchsrecht.

Der neue Art. 88c erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Systemen und KI-Modellen auf Grundlage eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das gilt nicht, wenn andere Gesetze eine Einwilligung verlangen oder die Interessen der Betroffenen überwiegen, insbesondere bei Kindern. Unabhängig von der Rechtsgrundlage verlangt der Text technische und organisatorische Schutzmaßnahmen und das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.[4] Nach netzpolitik.org wäre Training damit auch ohne Pseudonymisierung möglich.[3]

Die Datenschutzbehörden hatten schon zum Kommissionsvorschlag angemerkt, dass die Vorschrift wenig klärt, weil Unternehmen weiterhin die dreistufige Prüfung des berechtigten Interesses durchführen müssen.[5] Die Datenschutzorganisation noyb spricht von einer digitalen Enteignung.[3]

Was gilt für sensible Daten in Trainingsdaten?

Für unbeabsichtigte Restdaten gäbe es eine eng begrenzte Ausnahme. Sie erlaubt nicht, Gesundheits- oder andere sensible Daten gezielt zu verwenden.

Art. 9 Abs. 2 DSGVO würde um einen Buchstaben k ergänzt: die beiläufige Verarbeitung von Restdaten, die der Verantwortliche nicht beabsichtigt, bei Entwicklung und technischem Betrieb eines KI-Systems oder KI-Modells. Ein neuer Absatz 5 knüpft daran Pflichten: Verantwortliche müssen Maßnahmen treffen, um solche Daten gar nicht erst zu erheben, gefundene Daten unverzüglich löschen und, wenn das technisch unmöglich oder unverhältnismäßig ist, verhindern, dass sie weiterverarbeitet, in Ausgaben verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.[4] Der Rat beschreibt diese Bedingungen als zusätzliche Schutzmaßnahmen gegenüber dem Kommissionsvorschlag.[1]

Was ändert sich sonst?

Unter anderem längere Fristen für die Meldung von Datenpannen, eine EU-weite Liste riskanter Verarbeitungen und weniger Cookie-Banner.

Geltendes Recht und Position des Rates
BereichGeltendes RechtPosition des Rates
Definition personenbezogener DatenArt. 4 Nr. 1 DSGVOUnverändert
Pseudonymisierte Daten bei DrittenNach EuGH entscheidet die Identifizierbarkeit beim Empfänger[6]Ausdrücklich keine personenbezogenen Daten für Dritte ohne Identifizierungsmöglichkeit (Art. 25a)
KI-Entwicklung und -BetriebBerechtigtes Interesse im Einzelfall (Art. 6 Abs. 1 lit. f)Eigene Vorschrift (Art. 88c), mit Abwägung und Widerspruchsrecht
Sensible RestdatenVerbot mit Ausnahmen (Art. 9)Neue Ausnahme mit Lösch- und Schutzpflichten (Art. 9 Abs. 2 lit. k, Abs. 5)
Meldung von DatenpannenBinnen 72 Stunden, außer bei voraussichtlich keinem Risiko (Art. 33)[7]Binnen 96 Stunden, nur bei voraussichtlich hohem Risiko
CookiesEinwilligung, wenige AusnahmenMehr Zwecke ohne Einwilligung, etwa Reichweitenmessung und Gerätesicherheit

Hinzu kommen nach der Pressemitteilung des Rates eine einheitliche EU-Liste von Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko, gemeinsame Vorlagen für Pflichten wie die Meldung von Datenpannen, eine Definition der wissenschaftlichen Forschung und Erleichterungen bei unbegründeten oder exzessiven Auskunftsanträgen.[1]

Was bedeutet das für den Verkauf von Unternehmensdaten?

Vorerst nichts. Kommt die Ratsfassung, würde sie den Weg bestätigen, den seriöse Verwertungen schon heute gehen: Käufer erhalten pseudonymisierte Daten ohne die Zuordnung.

  • Pseudonymisierung: Nach Art. 25a wären Datensätze für einen Käufer ohne Zuordnungstabelle keine personenbezogenen Daten. Gibt er sie an jemanden weiter, der Personen identifizieren kann, gilt das nicht mehr. Der Lizenzvertrag muss Weitergabe und Re-Identifizierung deshalb weiterhin ausschließen.
  • Käufer: KI-Labore hätten mit Art. 88c eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Training, die Interessenabwägung bleibt aber. Ob sich auch der Verkäufer für die Weitergabe darauf stützen kann, ist offen. Anonymisierung vor der Übergabe bleibt der sichere Weg.
  • Sensible Daten: Die neue Ausnahme in Art. 9 betrifft unbeabsichtigte Restdaten. Personalakten, Gesundheitsdaten und Berufsgeheimnisse werden weiter von vornherein ausgeschlossen.
  • Unberührt bleiben Aufbewahrungspflichten nach HGB und AO, der Schutz von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB und das Insolvenzrecht.

Wie die Verwertung heute rechtssicher funktioniert, beschreibt der Artikel Datenverwertung im Insolvenzverfahren, das technische Vorgehen die Seite Anonymisierung.

Häufige Fragen

Gilt die Lockerung der DSGVO für KI-Training schon?

Nein. Der Rat hat am 21. Oktober 2026 nur seine Verhandlungsposition beschlossen. Das Europäische Parlament will seine Position voraussichtlich im Februar 2027 festlegen, danach folgen die Trilogverhandlungen. Bis zu einer Einigung gilt die DSGVO unverändert.

Sind pseudonymisierte Daten nach dem Ratstext keine personenbezogenen Daten mehr?

Für einen Dritten, der die Personen nicht identifizieren kann, nach dem vorgeschlagenen Art. 25a Abs. 2 nicht. Gibt dieser Dritte die Daten an jemanden weiter, der identifizieren kann, sind Weitergabe und weitere Verarbeitung wieder Verarbeitung personenbezogener Daten. Das entspricht der Linie des EuGH im Urteil C-413/23 P.

Dürfen KI-Unternehmen dann personenbezogene Daten zum Training nutzen?

Nach dem vorgeschlagenen Art. 88c auf Grundlage berechtigter Interessen, wenn kein anderes Gesetz eine Einwilligung verlangt und die Interessen der Betroffenen, insbesondere von Kindern, nicht überwiegen. Die Interessenabwägung und das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO bleiben.

Was ändert sich bei der Meldung von Datenpannen?

Nach der Ratsposition müssten nur noch Verletzungen gemeldet werden, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko führen, und zwar möglichst binnen 96 statt bisher 72 Stunden.

Sollte man mit dem Verkauf von Firmendaten warten, bis der Daten-Omnibus gilt?

Nein. Eine Einigung ist frühestens 2027 zu erwarten. Schon heute lassen sich Datenbestände verwerten, wenn sie vor der Übergabe wirksam anonymisiert werden; anonymisierte Daten fallen nicht unter die DSGVO.

Quellen

  1. [1]Rat der Europäischen Union: „Digital rulebook: Council agrees position to simplify data protection, privacy and cyber reporting rules“, 21. Oktober 2026
  2. [2]EU Law Tracker: „Regulation on the simplification of the digital legislative framework (Digital omnibus), Verfahren 2025/0360“, abgerufen am 23. Oktober 2026
  3. [3]netzpolitik.org (Tomas Rudl): „EU-Länder einig beim Daten-Omnibus: Mehr KI-Training, weniger Datenschutz“, 22. Oktober 2026
  4. [4]Rat der Europäischen Union: „Regulation on simplification of the digital legislative framework (Digital omnibus), Council mandate, ST 14756/26“, 22. Oktober 2026
  5. [5]noyb: „Digital Omnibus: EU DPAs reject many proposed changes to the GDPR“, 11. Februar 2026
  6. [6]beck-aktuell: „EuGH, Urteil vom 4. September 2025, C-413/23 P (EDSB/SRB): Pseudonymisierte Daten bei Weitergabe an Dritte“, 5. September 2025
  7. [7]EUR-Lex: „Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)“

Dieser Beitrag beschreibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 23. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Zitiert wird die Fassung des Ratsmandats; der endgültige Text kann davon abweichen.

Luca Weber-Schäfer

Gründer von European Trainingdata

Luca Weber-Schäfer begleitet die Verwertung und Lizenzierung von Unternehmensdaten aus Insolvenz, Sanierung und Unternehmensverkauf, von der ersten Einschätzung bis zur anonymisierten Übergabe an KI-Käufer.

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