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Bilanz

Datenbestände in der Bilanz: Wann Unternehmensdaten aktiviert werden dürfen

Luca Weber-SchäferAktualisiert am 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Datenbestände können immaterielle Vermögensgegenstände sein. Maßgeblich ist nach dem BFH der wirtschaftliche Wert des Inhalts, nicht der Datenträger.
  • HGB: Wahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1), Verbot für Kundenlisten und Vergleichbares (Satz 2). Ansetzbar sind nur Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a).
  • Steuerbilanz: Ansatz nur bei entgeltlichem Erwerb (§ 5 Abs. 2 EStG). Selbst geschaffene Datenbestände bleiben außen vor.
  • IFRS: Aktivierung nur aus der Entwicklungsphase und nur bei erfüllten Kriterien, selbst geschaffene Kundenlisten nie (IAS 38). Bei Unternehmenskäufen werden identifizierbare Vermögenswerte getrennt vom Goodwill erfasst (IFRS 3).
  • In der Regel stehen Datenbestände mit null in der Bilanz. Ihr Wert wird erst bei Lizenzierung oder Verkauf sichtbar.

Unternehmensdaten haben einen Marktwert: Für Bestände von Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitenden nennen Käufer 100.000 bis 1 Mio. US-$.[1] In der Bilanz tauchen sie trotzdem fast nie auf. Ob ein Datenbestand als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden darf, hängt davon ab, ob er selbst geschaffen oder erworben wurde und nach welchem Regelwerk bilanziert wird. Oft ist zu lesen, das HGB verbiete die Aktivierung selbst geschaffener Daten generell. Das trifft so nicht zu: § 248 Abs. 2 HGB enthält ein Wahlrecht und nur für Kundenlisten und Vergleichbares ein Verbot.

Sind Datenbestände Vermögensgegenstände?

Ja, sie können es sein. Der Bundesfinanzhof hat digitale Datensammlungen als immaterielle Wirtschaftsgüter eingeordnet, weil der wirtschaftliche Wert im Inhalt liegt und nicht im Datenträger.

Im Beschluss vom 2. Juni 2014 (III B 7/14) ging es um eine digitale Luftbildkarte und ein Höhenmodell auf CD, DVD und Festplatte. Der BFH stellte auf das wirtschaftliche Interesse ab, also darauf, wofür der Kaufpreis gezahlt wird. Die Datenträger dienten nur dem Transport der Daten; der Wert lag im Inhalt.[2] Für E-Mail-Archive, ERP- oder CRM-Bestände gilt dieselbe Überlegung: Sie sind immaterielle Güter.

Für den Ansatz in der Handelsbilanz muss ein Datenbestand außerdem einzeln verwertbar sein und zum Anlagevermögen gehören. Anlagevermögen sind nach § 247 Abs. 2 HGB nur Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen.[3] Datenbestände, die im Betrieb genutzt werden, sind in der Regel dem Anlagevermögen zuzuordnen. Dass sie sich an Dritte lizenzieren lassen, spricht für die Einzelverwertbarkeit.

Dürfen selbst geschaffene Datenbestände nach HGB aktiviert werden?

Ja, mit Einschränkungen. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gibt es ein Aktivierungswahlrecht, für Kundenlisten und vergleichbare Gegenstände ein Verbot.

§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB erlaubt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen. Satz 2 nimmt selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände ausdrücklich aus.[4] Ein CRM mit dem Kundenstamm fällt damit unter das Verbot. Für andere Datenbestände, etwa Prozess-, Ticket- oder Konstruktionsdaten, kommt es darauf an, ob sie einer Kundenliste vergleichbar sind. Eine gefestigte Abgrenzung dafür gibt es bislang nicht.

Wird aktiviert, dürfen nur die Herstellungskosten der Entwicklungsphase angesetzt werden. Forschungskosten bleiben Aufwand, und lassen sich Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterscheiden, ist die Aktivierung ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a HGB).[5] Hier liegt die praktische Hürde: E-Mails, Buchungen und Tickets entstehen nebenbei im Tagesgeschäft. Abgrenzbare Herstellungskosten für den Datenbestand gibt es dann in der Regel nicht.

Kapitalgesellschaften, die aktivieren, müssen zudem die Ausschüttungssperre beachten: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn danach frei verfügbare Rücklagen mindestens in Höhe der aktivierten Beträge abzüglich der dafür gebildeten passiven latenten Steuern verbleiben (§ 268 Abs. 8 HGB).[6]

Ansatz von Datenbeständen in der Bilanz nach Regelwerk

Selbst geschaffen

zum Beispiel E-Mail-Archiv, ERP- oder Ticketdaten aus dem eigenen Betrieb

  • HGBWahlrechtNur Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a); Kundenlisten und Vergleichbares: Verbot (§ 248 Abs. 2)
  • SteuerbilanzVerbotAnsatz nur bei entgeltlichem Erwerb (§ 5 Abs. 2 EStG)
  • IFRSNur EntwicklungBei erfüllten Kriterien nach IAS 38; Kundenlisten und Ähnliches nie

Entgeltlich erworben

zum Beispiel gekaufter Datenbestand oder im Unternehmenskauf übernommen

  • HGBAnsatzMit den Anschaffungskosten, planmäßige Abschreibung
  • SteuerbilanzAnsatzEntgeltlicher Erwerb nach § 5 Abs. 2 EStG
  • IFRSAnsatzNach IAS 38; im Unternehmenserwerb getrennt vom Goodwill (IFRS 3)

Vereinfachte Darstellung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen im Einzelfall.

Was gilt in der Steuerbilanz?

Selbst geschaffene Datenbestände dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nur zu aktivieren, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

So bestimmt es § 5 Abs. 2 EStG.[7] Die Kosten, die bei der Entstehung eines Datenbestands anfallen, sind damit sofort abziehbare Betriebsausgaben. Aktiviert ein Unternehmen handelsrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB, weichen Handels- und Steuerbilanz voneinander ab, und es entstehen passive latente Steuern.

Wie eng der BFH den entgeltlichen Erwerb versteht, zeigt sein Urteil vom 6. September 2018 (IV R 26/16): Ein Telekommunikationsunternehmen hatte einem Vertriebspartner eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten Vertriebsvertrags gezahlt. Der Kundenstamm war nach dem BFH bereits in den Geschäftswert des Unternehmens eingegangen; mit der Zahlung wurde kein immaterielles Wirtschaftsgut erworben, sie war sofort abziehbar.[8]

Was gilt nach IFRS?

Nach IAS 38 werden selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte nur aus der Entwicklungsphase angesetzt, und nur wenn die Kriterien erfüllt sind. Selbst geschaffene Kundenlisten und Ähnliches nie.

IAS 38 unterscheidet wie das HGB zwischen Forschung, die als Aufwand erfasst wird, und Entwicklung, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien zu aktivieren ist. Anders als nach HGB ist das kein Wahlrecht. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Posten werden nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt.[9]

Bei einem Unternehmenserwerb nach IFRS 3 verteilt der Erwerber den Kaufpreis auf die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zu ihren beizulegenden Zeitwerten; der Rest ist Geschäfts- oder Firmenwert.[10] In dieser Kaufpreisallokation können Datenbestände, die beim Verkäufer nie in der Bilanz standen, als eigener Vermögenswert erscheinen.

Was gilt für gekaufte Datenbestände?

Wer einen Datenbestand entgeltlich erwirbt, aktiviert ihn mit den Anschaffungskosten, in der Handels- wie in der Steuerbilanz, und schreibt ihn über die Nutzungsdauer ab.

Das Wahlrecht und das Verbot des § 248 Abs. 2 HGB betreffen nur selbst geschaffene Gegenstände; steuerlich ist der entgeltliche Erwerb gerade die Voraussetzung für den Ansatz.[4][7] Ob ein Käufer eine Datenlizenz als Vermögensgegenstand aktiviert oder als Aufwand oder Rechnungsabgrenzung erfasst, hängt von der Vertragsgestaltung ab, etwa davon, ob ein Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung erworben oder laufend überlassen wird.

Vorschriften zur Bilanzierung von Datenbeständen
VorschriftInhaltBedeutung für Datenbestände
§ 248 Abs. 2 HGBWahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände; Verbot für Kundenlisten und VergleichbaresCRM-Kundenstamm: Verbot; andere Bestände: Wahlrecht, wenn nicht vergleichbar
§ 255 Abs. 2a HGBNur Entwicklungskosten ansetzbar; ohne Trennung von Forschung kein AnsatzNebenbei entstandene Daten haben meist keine abgrenzbaren Kosten
§ 268 Abs. 8 HGBAusschüttungssperre bei AktivierungAktivierte Beträge dürfen nicht ausgeschüttet werden
§ 5 Abs. 2 EStGAnsatz immaterieller Wirtschaftsgüter nur bei entgeltlichem ErwerbSelbst geschaffene Daten: kein Ansatz; gekaufte: Ansatz
IAS 38Entwicklungskosten bei erfüllten Kriterien; selbst geschaffene Kundenlisten nieAnsatz nur bei abgrenzbarer Entwicklung
IFRS 3Kaufpreisallokation auf identifizierbare VermögenswerteDaten können beim Erwerber als eigener Vermögenswert erscheinen

Was bedeutet das für Verkauf und Insolvenz?

Der Wert selbst geschaffener Datenbestände steht meist nicht in der Bilanz. Er wird erst bei Lizenzierung oder Verkauf sichtbar.

Weil Datenbestände in der Regel mit null in der Bilanz stehen, geht bei einer Lizenz kein Buchwert ab; der Erlös ist Ertrag. Für Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitenden nennt der Käufer Replay 100.000 bis 1 Mio. US-$.[1] Das sind stille Reserven, die erst eine Verwertung hebt.

Buchwert und Marktwert eines selbst geschaffenen Datenbestands, Beispiel 50 bis 250 Mitarbeitende
  • Buchwert in der Bilanz0 €
  • Lizenzerlös laut Käuferangaben100.000 bis 1 Mio. US-$[1]

Stille Reserve: wird erst bei Lizenzierung oder Verkauf sichtbar

Für die Insolvenz spielt die Bilanz dabei keine Rolle: Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, unabhängig davon, ob es aktiviert ist (§ 35 InsO).[11] Datenbestände sind also auch dann verwertbare Masse, wenn sie in keinem Abschluss auftauchen. Mehr dazu im Beitrag Datenverwertung im Insolvenzverfahren. Preise und Werttreiber stehen im Beitrag Was ist ein Datenbestand wert?

Häufige Fragen

Kann man Unternehmensdaten als Vermögenswert aktivieren?

Nach HGB ja, als selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens (Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB), aber nur mit den Herstellungskosten der Entwicklungsphase. Für Kundenlisten und vergleichbare Bestände gilt ein Verbot. In der Steuerbilanz ist der Ansatz selbst geschaffener Daten ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 EStG).

Ist eine Kundendatenbank aktivierbar?

Selbst aufgebaut nicht: § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB verbietet den Ansatz selbst geschaffener Kundenlisten, IAS 38 ebenso. Eine entgeltlich erworbene Kundendatenbank ist dagegen mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.

Warum stehen Datenbestände fast nie in der Bilanz?

Weil sie meist nebenbei im Tagesgeschäft entstehen. Abgrenzbare Entwicklungskosten gibt es dann nicht, steuerlich ist der Ansatz ohnehin ausgeschlossen, und für Kundenlisten gilt auch handelsrechtlich ein Verbot.

Wie wird ein Erlös aus der Lizenzierung von Daten erfasst?

Als Ertrag. Da der Datenbestand in der Regel nicht aktiviert ist, geht bei einer Lizenz kein Buchwert ab. Die genaue Behandlung, etwa bei mehrjährigen Lizenzen, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären.

Gehören nicht bilanzierte Daten zur Insolvenzmasse?

Ja. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners (§ 35 InsO), nicht nur Posten, die in der Bilanz stehen.

Quellen

  1. [1]Replay: „Value my data“, abgerufen am 20. Oktober 2026
  2. [2]Bundesfinanzhof: „Beschluss vom 2. Juni 2014, III B 7/14: Keine Investitionszulage für Datensätze als immaterielle Wirtschaftsgüter“
  3. [3]Bundesministerium der Justiz: „§ 247 HGB, Inhalt der Bilanz“
  4. [4]Bundesministerium der Justiz: „§ 248 HGB, Bilanzierungsverbote und -wahlrechte“
  5. [5]Bundesministerium der Justiz: „§ 255 HGB, Bewertungsmaßstäbe“
  6. [6]Bundesministerium der Justiz: „§ 268 HGB, Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz“
  7. [7]Bundesministerium der Justiz: „§ 5 EStG, Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden“
  8. [8]Bundesfinanzhof: „Urteil vom 6. September 2018, IV R 26/16: Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Vertriebsvertrags“
  9. [9]IFRS Foundation: „IAS 38 Intangible Assets“, abgerufen am 22. Oktober 2026
  10. [10]IFRS Foundation: „IFRS 3 Business Combinations“, abgerufen am 22. Oktober 2026
  11. [11]Bundesministerium der Justiz: „§ 35 InsO, Begriff der Insolvenzmasse“

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage am angegebenen Datum und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Luca Weber-Schäfer

Gründer von European Trainingdata

Luca Weber-Schäfer begleitet die Verwertung und Lizenzierung von Unternehmensdaten aus Insolvenz, Sanierung und Unternehmensverkauf, von der ersten Einschätzung bis zur anonymisierten Übergabe an KI-Käufer.

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